§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Roll-Sport-Team
Hummetal“ Er hat seinen Sitz in Groß Berkel.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name „Roll-Sport-Team Hummetal e.V.“.
Die Abkürzung lautet „RST Hummetal“
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung
und Ausübung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- und
Leistungssports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Sportart:
Rollkunstlauf
Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen
teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt bevorzugt durch sportfachlich
vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf
dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im
Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung
gegründet werden.
§ 5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche
und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der
gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die
Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und
die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die
Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu
ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
4. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der
Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verein. Sie ist
Bestandteil der Beitrittserklärung
§10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
- die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
- die Kassenwartin /der Kassenwart
Zum Gesamtvorstand gehören noch:
- der Schriftführerin/ dem Schriftführer
- der Sportwartin /dem Sportwart
- der Jugendwartin /dem Jugendwart
2. Der Jugendwart wird im gleichen Jahr wie die anderen Vorstandsmitglieder für
ein Jahr, vor der Jahreshauptversammlung gewählt und muss auf der folgenden
Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von 8 bis 17 Jahren. Die Stimme ist nicht
übertragbar. Der Jugendwart führt die jährliche Wahl einer Jugendsprecherin/
eines Jugendsprechers durch die/ der nicht älter als 17 Jahre sein darf. Die
Jugendsprecherin/ der Jugendsprecher wird von allen Jugendlichen bis
einschließlich 17 Jahren gewählt. Der Jugendsprecher gehört zum erweiterten
Vorstand und hat das Recht bei einem Anliegen an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden,
bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt,
für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit die 2.
Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren
und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12
Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist
zulässig.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe
der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
§ 15
Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw.
neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
§ 16
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von
ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den
Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Auf Antrag kann
offen gewählt werden, hierfür ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei
denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Satzungsänderungen, sowie Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter
und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§17
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
3. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§18
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Wiederwahl ist nicht zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung der Kassenwartin /des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§ 20
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand
eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden
mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber
hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21
Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1.
Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der
Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
an den Flecken Aerzen, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von
der Mitgliederversammlung des Vereins
am 25.10.2009 beschlossen worden.