Präambel

Wir, das Roll-Sport-Team Hummetal e.V., stehen für die Förderung des Rollsports in all seinen Facetten. Uns liegen der Leistungs- und Breitensport, die Wettbewerbslaufenden aller Klassen und Disziplinen sowie die Hobbyläufer gleichermaßen am Herzen. Dies leben wir auch durch gemeinsame, künstlerisch gestaltete Rollkunstlaufaufführungen. Diese jährlichen Show- und Rollkunstlaufmusicalaufführungen sind ein kulturelles Highlight in der Region und bilden in idealer Weise die Zweckverwirklichung unseres Vereins ab. In der Planung, Organisation, Choreographie und Umsetzung dieser Aufführungen können sich alle Mitglieder, Sportler und Eltern einbringen und ihre Persönlichkeit zur Entfaltung bringen.

Es ist uns wichtig, den Rollsport Kindern und Jugendlichen aller sozialen Schichten und Altersgruppen zu ermöglichen. Der Sport fordert die Kinder in einzigartiger Weise auf, sich vor Zuschauern zu präsentieren. Dieser Herausforderung können sich die Kinder als Einzelsportler oder auch in Gruppen/Formationen stellen.

Wir, das Roll-Sport-Team Hummetal e.V. sind ein Engagementverein. In unserem Team ist das bürgerliche Engagement aller Mitglieder, Eltern und Freunde des Rollkunstlaufens erwünscht. Um die Ziele des Vereins erreichen zu können, brauchen wir die Unterstützung und Mitwirkung unserer Mitglieder. Wir bieten vielfältige Möglichkeiten sich freiwillig zu engagieren und betreiben aktive Förderung bürgerschaftlichen Engagements.

Das Vereinsleben, die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeitenden des Roll-Sport Team Hummetal e.V. orientieren sich an den folgenden Leitgedanken.

Wir bekennen uns zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Wir pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Wir treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Wir sind parteipolitisch und religiös neutral und vertreten den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Wir wenden uns entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Wir fördern die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und verfolgen die Gleichstellung der Geschlechter.

Wir gehen respektvoll und wertschätzend miteinander um, unterschiedliche Bedürfnisse und Interessen werden miteinander füreinander getragen.

Unser Vereinsmotto lautet:

Miteinander und Füreinander!

Allgemein

§ 1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der am 25.Oktober 2009 gegründete Verein führt den Namen:

Roll-Sport-Team Hummetal e.V. Die Abkürzung lautet „RST Hummetal“

Die Vereinsfarben sind Schwarz-Orange

2) Er hat seinen Sitz in Groß Berkel und ist seit dem 28. Dezember 2009 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 201110 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Rollsports in den Disziplinen Rollkunstlauf, Rolltanz, Solotanz, Formationslauf, Show und weiterer, der Kultur, insbesondere durch kulturell-künstlerischer Rollkunstlaufaufführungen, und der Jugendhilfe.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb
  es für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

- die Beteiligung an Turnieren, Aufführungen und sportlichen Wettkämpfen,

- die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maß-
  nahmen,

- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern
  und Helfern,

- die aktive Förderung des freiwilligen Engagements

- die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften,

- Konzeption, Einstudieren und Durchführung von künstlerischen Konzepten und Theater-
  oder Showaufführungen jeglicher Art auf Basis des Rollsports.

- Angebote der außersportlichen und überfachlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  auch in Zusammenarbeit/Kooperation mit Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, der
  kommunalen Jugendpflege und anderen Trägern der Jugendhilfe,

- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seeli-
  schen und geistigen Wohlbefindens.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Jugendhilfe.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

- Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB) und

- im Niedersächsischem Rollsport und Inline-Verband e.V. (NRIV)

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Landessportbundes Niedersachsen e.V. nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann die Mitgliederversammlung den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

Vereinsmitgliedschaft
 
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(weiter Regelungen § 9.8)

3) Für die Aufnahme eines minderjährigen Kindes (bis 18 Jahre) ist die Mitgliedschaft von mindestens einem gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

5) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6
Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern;

- passiven Mitgliedern/ Fördermitglieder;

- außerordentlichen Mitgliedern;

- Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet,

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

- durch Streichung aus der Mitgliederliste (§8);

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2)

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung per E-Mail oder Brief an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartal (31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.) zulässig.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8
Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins grob schadet

- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt

2) Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Das Verfahren wird nach Antragsüberprüfung vom Gesamtvorstand eingeleitet. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Brief zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

3) Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per eingeschriebenen Brief zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung acht Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Einzelheiten zu den Fristen der Mahnung regelt die Beitragsordnung. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Der Streichungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Gegen die Entscheidung nach §8 Ziffer 3 und 4 ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per eingeschriebenen Brief zuzusenden. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Versendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Umlagen können bis maximal zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Gebühren außer Aufnahmegebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinst werden.

7) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

9) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§10
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§11
Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

- Ermahnung oder Verwarnung

- Befristeter (bis maximal 3-monatiger) Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.


Die Organe des Vereins

§ 12
Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand;

- die Jugendversammlung.

§ 13
Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 31.März eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind in Textform per E-Mail oder Brief bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen zu Anträgen erfolgen offen per Handzeichen.

8) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.

9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung muss, der zu ändernde oder neu zu fassende Satzungstext im Wortlaut mit versendet werden.

10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses wird zeitnah nach der Mitgliederversammlung an die Mitglieder per E-Mail versendet. Widersprüche sind innerhalb vier Wochen nach Versand an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Über diesen entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

12) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

13) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht dies kein Kandidat im 1.Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2.Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

14) Die Amtsdauer beträgt 1 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

15) Mitglieder und Nichtmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

- Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

- Entlastung des Gesamtvorstands;

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;

- Wahl der Kassenprüfer;

- Bestätigung des Jugendwarts

- Ernennung von Ehrenmitgliedern;

- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit sowie
  Erhebung von Umlagen;

– Beschluss Haushaltsplanung;

- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

- Zustimmung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art;

- Entscheidung über Berufungsfälle.

§ 15
Der Vorstand

1) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist;

- der erste Vorsitzende;

- der stellvertretende Vorsitzende;

- der Kassenwart;

zum Gesamtvorstand gehören zusätzlich:

- der Schriftführer;

- der Sportwart;

- der Jugendwart;

- bis zu zwei vom Vorstand berufene Beisitzer in beratender Funktion ohne Stimmrecht zur
  Förderung von bürgerschaftlichem Engagement für maximal den Zeitraum bis zur nächs-
  ten ordentlichen Mitgliederversammlung.

2) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins. Der Gesamtvorstand kann satzungsergänzende Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5) Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet, der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

6) Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.

7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8) Der Gesamtvorstand sollte mindestens alle 2 Monate tagen. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine satzungsergänzende Geschäftsordnung geben.

9) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Gesamtvorstands ist unzulässig.


Vereinsjugend

§ 16
Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

- die Jugendversammlung

- der Jugendvorstand

Der Jugendwart als Vorsitzender des Jugendvorstands ist auch Mitglied des Gesamtvorstandes.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


Sonstige Bestimmungen

§17
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt wer-den. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

3) Zur Umsetzung der Vereinszwecke ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins Dienstverträge und Arbeitsverträge abzuschließen. Arbeitsverträge mit mehr als 20 Stunden pro Woche bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§27, 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (Porto-, Telefon-, Reisekosten). Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Über die Höhe des Aufwandsersatzes entscheidet der geschäftsführende Vorstand, er kann diesen auch pauschalisieren.

7) Der Vorstand erlässt eine Finanzordnung.

§18
Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer, der aufrückt, falls einer der gewählten Kassenprüfer ausfällt. Kassenprüfer und stellvertretender Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 1 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 19

Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20
Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf:

- Vor- und Nachname,

- Adresse,

- Geburtsdatum

- Bankverbindung

- Telefon, -Mobilnummer

- E-Mailadresse

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten:

- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
  weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
  war.

3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden

Als Mitglied des:

- Landessportbundes Niedersachsen e.V.

und folgenden Verbandes:

- Niedersächsischer Roll- und Inline Verband e.V.

ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei:

- Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten);

- bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
  Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im
  Verein.

- Im Rahmen von Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an
  den Verband.

Im Rahmen von Wettkämpfen und Veranstaltungen übermittelt der Verein personenbezogene Daten an den Ausrichter.

- Vor- und Nachname;

- Geburtsdatum;

- Wettbewerbsklasse.

4) Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse, Wochenpresse und Infoportale, über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf den Internetseiten des Vereins veröffentlicht und bei Bedarf für weitere Medienpublikationen genutzt.

Dies kann die Veröffentlichung folgender Daten beinhalten:

- Vor- und Nachname, Alter/Geburtsjahr, Ergebnisse, Mannschaft, Verein, Prüfungen, Wettbewerbsklasse, Nominierungen, Ehrungen, Lizenzen, Ämter und Funktion im Verein.

5) Beim Austritt werden:

- Name, Adresse, Geburtsjahr, Telefon, Mobiltelefon und E-Mail-Adresse

des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand im Bedarfsfall einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.


Schlussbestimmungen
§ 21

Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Aerzen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22
Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2019 beschlossen. Die Änderung der Satzung in den §§ 2, 17, 21 und 22 wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2020 beschlossen.

2) Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder Erhaltung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.




Jugendordnung

§ 1

Vereinsjugend

Gemäß § 16 der Satzung des Roll-Sport-Team Hummetal e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 19 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbstorganisiert im Rahmen der Vereinssatzung.


§ 2
Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind:

- Durchführung von Freizeit- und Wettkampfsportangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote)

- Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)

- Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins.


§ 3
Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

- die Jugendversammlung,

- der Jugendvorstand.


§ 4
Jugendversammlung

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

- Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes

- Entlastung des Jugendvorstandes

- Wahl des Jugendvorstandes

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Ideenentwicklung für sportliche und außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

- Erlass und Änderung der Jugendordnung.

1. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 19 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 8 - 18 Jahren. Sie haben je eine persönliche, nicht übertragbare, Stimme.

2. Der Jugendvorstand lädt mindestens zwei Wochen vorher zu der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt per E-Mail oder schriftlich an alle Mitglieder der Vereinsjugend.

3. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder eines Beschlusses des Jugendvorstandes findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt.

4. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.


§ 5
Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus:

- dem Jugendwart

- dem ersten Jugendsprecher

- dem stellvertretenden Jugendsprecher

2. Als Jugendwart ist jedes Vereinsmitglied ab Vollendung des 18.Lebensjahrs wählbar. Ein Jugendsprecher sollte mindestens 16 Jahre alt sein aber nicht älter als 26 Jahre. Der zweite Jugendsprecher sollte 12 Jahre alt sein und nicht älter als 18 Jahre.

3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt.

4. Der Jugendvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dieser Jugendordnung oder der Vereinssatzung anderen Organen zugewiesen sind.

5. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch Beschlüsse im Online-Verfahren möglich.

6. Der Jugendvorstand betreut und leitet das J-Team des Vereins.

7. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.


§ 6
Jugendfinanzen

1. Der Jugendvorstand entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach der Vereinssatzung.


§ 7
Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Gesamtvorstand mit Sitzung vom 06.03.2019 in Kraft.

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